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Energieausweis / Energiepass

181368630energieausweisUrsprung
In Deutschland ist für Wohn- und Nicht-Wohngebäude im Bestand und Neubau der Energieausweis in §§79ff des Gebäudeenergiegesetz - GEG geregelt.

 

Ziele

  • Gebäude-Energieeffizienz anschaulich und vergleichbar machen.
  • Eigentümer-Information über die laufenden Kosten des Gebäudes.
  • Motivation zum verantwortungsbewussten Umgang mit Energie und zum Energiesparen.

 

der-umwelt-zu-liebeNotwendigkeit
Für Neubauten sind Energieausweise Pflicht. Der Bauherr ist für die Erstellung verantwortlich.
Bestandsgebäude haben Fristen und Übergangsregelungen:

  • Nicht-Wohngebäude haben Ausweispflicht seit 1. Juli 2009
  • Wohngebäude: Ausweispflicht seit 1. Juli 2008 - bei Baufertigstellung vor 1965
  • Jüngere Gebäude (Baufertigstellung ab 1.1.1965): Ausweispflichtseit 1. Januar 2009.
  • Nach EnEV 2014 müssen öffentliche Gebäude (Behörden) mit starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche von >500 m² einen Energieausweis aushängen. Ab Juli 2015 sinkt dieser Schwellwert auf >250 m² Nutzfläche. Bei Vorhandensein eines Energieausweis, gilt die Pflicht zum Aushang auch für privatwirtschaftliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr wie z.B. Banken, Hotels, Restaurants sowie größere Geschäfte.

 

Zwei Varianten - Unterschiede

Verbrauchsausweis Bedarfsausweis
tatsächliche Verbrauchswerte der letzten 3 Jahre detaillierte Datenerfassung
Grundlage ist Nutzerverhalten der Bewohner Bauteile und Anlagentechnik werden ausführlich berücksichtigt
vereinfachtes Rechenverfahren ingenieurmäßige Berechnung
wenig Aussage über die Gebäude- und Anlagenqualität aussagekräftiges Dokument
10 Jahre Gültigkeit 10 Jahre Gültigkeit
  für Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten vor Baujahr 1979

 

Wahl der Variante

  • Für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, für das der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Bedarfsausweis notwendig (außer es wurde bereits nach WSV 1977 saniert)
  • Wahlfreiheit für:
    - Nichtwohngebäude
    - jüngere Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten
    - Wohngebäude mit mindestens 5 Wohneinheiten

  • Achtung! Bei einer Mischnutzung mit jeweils mehr als 10 % Wohn- bzw. Nichtwohnanteil benötigen Sie zwei Energieausweise. Wenn keine getrennte Energieverbrauchsabrechnung vorliegt, benötigen Sie zwei Energiebedarfsausweise.

 

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