Energieausweis / Energiepass
Ursprung
In Deutschland ist für Wohn- und Nicht-Wohngebäude im Bestand und Neubau der Energieausweis in §§79ff des Gebäudeenergiegesetz - GEG geregelt.
Ziele
- Gebäude-Energieeffizienz anschaulich und vergleichbar machen.
- Eigentümer-Information über die laufenden Kosten des Gebäudes.
- Motivation zum verantwortungsbewussten Umgang mit Energie und zum Energiesparen.
Notwendigkeit
Für Neubauten sind Energieausweise Pflicht. Der Bauherr ist für die Erstellung verantwortlich.
Bestandsgebäude haben Fristen und Übergangsregelungen:
- Nicht-Wohngebäude haben Ausweispflicht seit 1. Juli 2009
- Wohngebäude: Ausweispflicht seit 1. Juli 2008 - bei Baufertigstellung vor 1965
- Jüngere Gebäude (Baufertigstellung ab 1.1.1965): Ausweispflichtseit 1. Januar 2009.
- Nach EnEV 2014 müssen öffentliche Gebäude (Behörden) mit starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche von >500 m² einen Energieausweis aushängen. Ab Juli 2015 sinkt dieser Schwellwert auf >250 m² Nutzfläche. Bei Vorhandensein eines Energieausweis, gilt die Pflicht zum Aushang auch für privatwirtschaftliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr wie z.B. Banken, Hotels, Restaurants sowie größere Geschäfte.
Zwei Varianten - Unterschiede
Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
tatsächliche Verbrauchswerte der letzten 3 Jahre | detaillierte Datenerfassung |
Grundlage ist Nutzerverhalten der Bewohner | Bauteile und Anlagentechnik werden ausführlich berücksichtigt |
vereinfachtes Rechenverfahren | ingenieurmäßige Berechnung |
wenig Aussage über die Gebäude- und Anlagenqualität | aussagekräftiges Dokument |
10 Jahre Gültigkeit | 10 Jahre Gültigkeit |
für Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten vor Baujahr 1979 |
Wahl der Variante
- Für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, für das der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Bedarfsausweis notwendig (außer es wurde bereits nach WSV 1977 saniert)
- Wahlfreiheit für:
- Nichtwohngebäude
- jüngere Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten
- Wohngebäude mit mindestens 5 Wohneinheiten - Achtung! Bei einer Mischnutzung mit jeweils mehr als 10 % Wohn- bzw. Nichtwohnanteil benötigen Sie zwei Energieausweise. Wenn keine getrennte Energieverbrauchsabrechnung vorliegt, benötigen Sie zwei Energiebedarfsausweise.